Neuerteilung einer wasserrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Befahren des Pachtgewässers Hardtsee-Bruhrain auf Gemarkung Philippsburg mit Angelbooten mit Elektroantrieb zur Ausübung der Fischerei für den Sportfischerverein Huttenheim 1926 e. V.

 

Dem Sportfischerverein Huttenheim 1926 e. V. wird gemäß der §§ 8, 9, 10, 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der §§ 80 und 82 des Wassergesetzes (WG) für Baden-

Württemberg (WG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung erneut die wasserrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Einsatz von zwei Angelbooten mit Elektromotor für die Ausübung der Fischerei auf den Pachtflächen des SFV Huttenheim 1926 e. V. am Hardtsee-Bruhrain in Philippsburg, OT Huttenheim, erteilt.

 

IV.
NEBENBESTIMMUNGEN (Bedingungen und Auflagen)
1. Die Nutzung der Angelboote mit Elektromotor ist auf Mitglieder mit einem Alter von mehr als 60 Jahren beschränkt. Den betroffenen Personen ist diese Entscheidung zur Kenntnis zu geben.
2. Die Geschwindigkeit der Elektroboote darf 5 km/h nicht überschreiten.
3. Die Boote dürfen die Einrichtungen des Kiesabbaus und den Baggerbetrieb des Kieswerks nicht beeinträchtigen oder behindern. Von den Einrichtungen des Kiesabbaus ist ein Sicher-heitsabstand von mindestens 20 m einzuhalten.
4. Der zulässige Gemeingebrauch an dem Baggersee darf weder beeinträchtigt, behindert, noch gefährdet werden. Die Vorgaben der Rechtsverordnung der Stadt Philippsburg über die Benutzung des Hardtsee-Bruhrain vom 01.06.2007 sind zu beachten.
5. Das Fahren mit Angelbooten mit Elektromotor hat so zu erfolgen, dass Störungen der Tierwelt vermieden werden und die Ufer- und Schwimmvegetation nicht geschädigt wird.
6. Der Antragsteller haftet i. R. der gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden, die durch das Vorhaben verursacht werden.
7. Weitere Nebenbestimmungen im öffentlichen Interesse bleiben jederzeit vorbehalten.
V.
HINWEISE
1. Das Nordufer des Baggersees liegt großteils im Naturschutzgebiet „Erlich“ (Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.03.2003). Die Ausübung der Fischerei an den betreffenden Ufer hat nach den Vorgaben der NSG-VO u. a. so zu erfolgen, dass keine Pfade, Angelplätze oder Angelstege eingerichtet werden. Die Uferbefischung hat zu unterbleiben. Bei der Befischung vom Boot aus ist vom Ufer in der Zeit vom 15.02. bis 30.06. ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
2. Diese Entscheidung beinhaltet keine privatrechtliche Zustimmung für den Einsatz von Motor-booten auf dem Pachtgewässer.
3. Diese Sondernutzungserlaubnis beinhaltet keine wasserrechtliche Gestattung für Angelplätze oder Bootsstege.
4. Die Sondernutzungserlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich zusätzliche An-forderungen gestellt oder Maßnahmen angeordnet werden können.
5. Der jederzeitige Widerruf der Sondernutzungserlaubnis bleibt vorbehalten, insbesondere bei Verstößen gegen die o. g. Nebenbestimmungen.